Bundesarbeitsgerichts Urteil vom 21.4.2009, 3 AZR 285/07
Für Organmitglieder kann auch zu deren Nachteil von den Vorschriften des BetrAVG abgewichen werden, wenn Mindeststandards eingehalten werden.
Einem Vorstandsmitglied einer Bank wurde eine bAv zugesagt, bei der die Dynamik - abweichend von § 16 BetrAVG - nach dem hamburgischen Beamtenrecht geregelt wurde.
Solche Abweichungen zum Nachteil eines Vorstandes erkennt das Gericht an, soweit auch durch Tarifvertrag von einer solchen Regelung abgewichen werden darf. Ansonsten wäre ein Organmitglied, das in der Regel eine deutlich stärkere Verhandlungsposition als ein normaler Arbeitnehmer hat, wenn es um seinen Arbeitsvertrag geht, besser gestellt als tariflich gebundene Arbeitnehmer.
Das würde gegen den Schutzgedanken des BetrAVG sprechen.
Die vollständige Version des Urteil können Sie hier als PDF downloaden.
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