LAG Köln vom 3.3.97 zuim Verstoß gegen das Abfindungsverbot

Leitsatz

Verstößt ein Arbeitgeber gegen das Abfindungsverbot des BetrAVG, so ist dieses Rechtsgeschäft nichtig. Der Arbeitgeber kann gegenüber dem Betriebsrentenanspruch mit dem Anspruch auf Rückzahlung des Abfindungsbetrages aufrechnen, wenn dem Arbeitgeber das Abfindungsverbot unbekannt war. Die Beweislast trägt insofern der der Arbeitnehmer.

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