BUNDESARBEITSGERICHT Urteil vom 15.09.09, 3 AZR 17/09
Eine Entgeltumwandlung mit gezillmerten Versicherungstarifen führt nicht zu einer Nichtigkeit der Umwandlung. Sie kann aber eine höhere bAv zur Folge haben.
Leitsätze
- Es ist rechtlich problematisch, wenn der Arbeitgeber bei einer Entgeltumwandlung anstelle von Barlohn einer Direktversicherung mit (voll) gezillmerten Tarifen zusagt. Die Zillmerung verstößt zwar nicht gegen das Wertgleichheitsgebot des § 1 Abs. 2 Nr. 3 BetrAVG. Es spricht jedoch einiges dafür, dass die auf gezillmerte Versicherungstarife abstellende betriebliche Altersversorgung eine unangemessene Benachteiligung i.S.d. § 307 BGB enthält. Angemessen könnte es sein, die bei der Direktversicherung anfallenden Abschluss- und Vertriebskosten auf fünf Jahre zu verteilen.
- Soweit die Verwendung gezillmerter Versicherungstarife bei einer Entgeltumwandlung nicht standhält, führt dies nicht zu einer Unwirksamkeit der Entgeltumwandlungsvereinbarung und nicht zur Nachzahlung von Arbeitsentgelt, sondern zu einer höheren betrieblichen Altersversorgung.
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