BUNDESARBEITSGERICHT Urteil vom 15.09.09, 3 AZR 17/09

Eine Entgeltumwandlung mit gezillmerten Versicherungstarifen führt nicht zu einer Nichtigkeit der Umwandlung. Sie kann aber eine höhere bAv zur Folge haben.

Leitsätze

  1. Es ist rechtlich problematisch, wenn der Arbeitgeber bei einer Entgeltumwandlung anstelle von Barlohn einer Direktversicherung mit (voll) gezillmerten Tarifen zusagt. Die Zillmerung verstößt zwar nicht gegen das Wertgleichheitsgebot des § 1 Abs. 2 Nr. 3 BetrAVG. Es spricht jedoch einiges dafür, dass die auf gezillmerte Versicherungstarife abstellende betriebliche Altersversorgung eine unangemessene Benachteiligung i.S.d. § 307 BGB enthält. Angemessen könnte es sein, die bei der Direktversicherung anfallenden Abschluss- und Vertriebskosten auf fünf Jahre zu verteilen.
  2. Soweit die Verwendung gezillmerter Versicherungstarife bei einer Entgeltumwandlung nicht standhält, führt dies nicht zu einer Unwirksamkeit der Entgeltumwandlungsvereinbarung und nicht zur Nachzahlung von Arbeitsentgelt, sondern zu einer höheren betrieblichen Altersversorgung.

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