BUNDESFINANZHOF Urteil vom 23.9.2008, I R 62/07

Sogenannte Erdienungsdauer bei nachträglicher Erhöhung einer Pensionszusage gegenüber beherrschendem Gesellschafter-Geschäftsführer

Leitsätze

Der von der Rechtsprechung entwickelte Grundsatz, nach dem sich der beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführer einer Kapitalgesellschaft einen Pensionsanspruch regelmäßig nur erdienen kann, wenn zwischen dem Zusagezeitpunkt und dem vorgesehenen Eintritt in den Ruhestand noch ein Zeitraum von mindestens 10 Jahren liegt, gilt sowohl für Erstzusagen einer Versorgungsanwartschaft als auch für nachträgliche Erhöhungen einer bereits erteilten Zusage.

Die vollständige Version des Urteil können Sie hier als PDF downloaden.

Anmerkung: Eine Ausnahme von dieser Regel ist allerdings dann möglich, wenn bei einer Festrentenzusage die Anwartschaft in Folge von starken Erhöhungen der Lebenshaltungskosten nicht mehr ausreicht, um die Versorgung zu sichern.

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