BUNDESFINANZHOF Urteil vom 28.7.2004, XI R 67/03

Kürzung des Vorwegabzugs der Vorsorgeaufwendungen eines GmbH-Geschäftsführers bei nicht gesichertem Anwartschaftsrecht auf Altersversorgung - Keine Rückgängigmachung der Kürzung des Vorwegabzugs bei Widerruf der Pensionszusage - Entstehung eines Anwartschaftsrechts auf Altersversorgung

Leitsätze

  1. Der Vorwegabzug für Vorsorgeaufwendungen ist auch dann gemäß § 10 Abs. 3 Nr. 2 Satz 2 Buchst. a Doppelbuchst. cc EStG a.F. bzw. § 10 Abs. 3 Nr. 2 Satz 2 Buchst. a i.V.m. § 10c Abs. 3 Nr. 2 EStG n.F. zu kürzen, wenn das Anwartschaftsrecht auf Altersversorgung noch nicht unverfallbar ist oder diese im Hinblick auf die wirtschaftliche Situation des Arbeitgebers nicht gesichert erscheint.
  2. Die Kürzung des Vorwegabzugs ist nicht rückgängig zu machen, wenn eine Pensionszusage in späteren Jahren widerrufen wird.

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