Anrechnung von bAv auf den Vorwegabzug
Bezüglich der Handhabung des Sonderausgabenvorwegabzugs bzw. des Höchstbetrages für Vorsorgeaufwendungen hatte es in der Vergangenheit auf der Basis der BFH-Rechtsprechung eine Verwaltungsanweisung gegeben. Diese Anweisungen wurden durch das Jahressteuergesetz 2008 geändert.
Nach altem Recht galt die Vorschrift in § 10 Abs. 3 Satz 3 und § 10c Abs. 3 Nr. 2 EStG a.F., nach der die Steuer mindernden Sonderausgaben bei Personen gekürzt werden, die Anwartschaftsrechte ganz oder teilweise ohne eigene Beitragsleistung erwerben. Die BFH-Rechtsprechung hatte den Tatbestand „ganz oder teilweise ohne eigene Beitragsleistung" näher spezifiziert. So wurde bei einem Allein-Gesellschafter-Geschäftsführer mit einer Anwartschaft auf betriebliche Altersversorgung von einer eigenen Beitragsleistung ausgegangen, da dieser die Anwartschaft auf betriebliche Versorgungsleistungen durch eine entsprechende Gewinnminderung wirtschaftlich betrachtet selbst bezahlt. Gab es in einer GmbH mehrere GGf mit unterschiedlichen Anteilen an der Gesellschaft und mit unterschiedlich hohen Anwartschaften auf betriebliche Versorgungsleistungen, wurde folgender Vergleich aufgemacht. Um zu klären, wer die Aufwendungen für die Altersversorgung der GGf wirtschaftlich wirklich trägt, wurden die Anwartschaftsbarwerte der Zusagen auf betriebliche Altersversorgung mit den jeweiligen Beteiligungsverhältnissen der Gesellschafter-Geschäftsführer (GGF) verglichen.
Neu: Generelle Kürzung des Höchstbetrages der Vorsorgeaufwendungen
Durch das Jahressteuergesetz 2008 wird diese komplizierte Betrachtung aufgegeben. Unabhängig davon, ob ein GGf diese Anwartschaft -wirtschaftlich betrachtet – selbst bezahlt erhält dieser künftig generell die gekürzte Vorsorgepauschale. Mit anderen Worten, auch ein GGf, der 100 % der Anteile an der GmbH hält, muss sich künftig eine Kürzung seines Höchstbetrags der Vorsorgeaufwendungen gefallen lassen, wenn er eine irgendeine Anwartschaft auf betriebliche Altersversorgung hat. Künftig wird der Höchstbetrag der Vorsorgeaufwendungen auch gekürzt, wenn eine Anwartschaft auf betriebliche Altersversorgung in den Durchführungswegen Pensionskasse, Pensionsfonds und Direktversicherung besteht. Und bezüglich der U-Kasse und der Pensionszusage werden keine Anwartschaftsbarwerte mit Anteilen verglichen. Jeder noch so kleine Anspruch auf bAv löst eine Kürzung des Höchstbetrages für die Vorsorgeaufwendungen aus.
Bestimmung des maximal abziehbaren Betrages
Beispiel: Ein nicht verheirateter GGf, nicht sozialversicherungspflichtig, bezieht ein Gehalt von € 72.000 und hat eine Pensionszusage erhalten. Wie hoch sind die steuerlich absetzbaren Vorsorgeaufwendungen?
Nach § 10 Abs. 3 EStG ist der maximal steuerlich absetzbare Betrag für Vorsorgeaufwendungen vom Typ 1 auf € 20.000 festgesetzt. Der GGf gehört zum Personenkreis des § 10c Abs. 3 Nr. 2 EStG und er hat einen Anspruch auf Leistungen aus einer Pensionszusage. Deswegen sind die € 20.000 um den Gesamtbeitrag zur allgemeinen Rentenversicherung mit einer Begrenzung auf die BBG (Ost) zu kürzen. Die BBG (Ost) beträgt in 2008 € 54.000. Bei einem Beitragssatz von 19,9% ergibt sich eine Kürzung von € 10.746. Somit verbleiben abziehbare Vorsorgeaufwendungen von € 9.254. Da in 2008 allerdings nur 66% der Aufwendungen steuerlich anerkannt werden, kann der GGf maximal Aufwendungen von € 6.108 steuerlich absetzen, wenn er € 9.254 für eine private Basisversorgung aufwendet. Der steuerlich absetzbare Betrag steigt in den nächsten Jahren um 2 Prozentpunkte pro Jahr an.
Günstigerprüfung nach § 10 Abs. 4a EStG
Die durch das Jahressteuergesetz 2008 erfolgten Änderungen des § 10 Abs. 3 Satz 3 EStG (Kürzung des Höchstbetrags für Altersvorsorgeaufwendungen) sowie des § 10c Abs. 3 Nr. 2 EStG (relevanter Personenkreis) sind nicht im Rahmen der gemäß § 10 Abs. 4a EStG durchzuführenden (weiteren) Günstigerprüfung zu berücksichtigen und damit auch nicht für die Frage, ob der Vorwegabzug zu kürzen ist. Gemäß § 10 Abs. 4a Satz 1 EStG beurteilt sich dies nach den Regeln des § 10 Abs. 3 EStG in der für das Kalenderjahr 2004 geltenden Fassung mit ab 2011 reduzierten Beträgen. Gemäß § 10 Abs. 3 Satz 2 a) EStG 2004 ist somit der Vorwegabzugsbetrag dann zu kürzen, wenn der Steuerpflichtige zum Personenkreis des § 10c Abs. 3 Nr. 2 EStG (in der für das Jahr 2004 geltenden Fassung) gehört. Das bedeutet im Ergebnis, dass bei den Konstellationen, bei denen es bisher nicht zu einer Kürzung kam. über die Günstigerprüfung auch bis 2019 keine Kürzung erfolgt. Eine bestehende Direktversicherung oder eine Pensionszusage an einen 100% GGf oder zwei Zusagen an zwei GGf, bei denen das Verhältnis der Anwartschaftsbarwerte dem Verhältnis der Anteile entspricht, hat bis 2019 in aller Regel keine Auswirkung, weil in Folge der Günstigerprüfung der nach altem Recht steuerlich absetzbare Beitrag größer ist als der gekürzte Beitrag nach neuem Recht.
Langfristige Auswirkungen
Ab 2019 wird bei jedem GGf mit betrieblicher Altersversorgung, unabhängig vom Durchführungsweg. der Höchstbetrag für Vorsorgeaufwendungen um den (fiktiven) Beitrag zur gesetzlichen Rentenversicherung (Beitragsbemessungsgrenze Ost) gekürzt. Wichtig ist dabei: Auch bei einer sehr geringen betrieblichen Altersversorgung erfolgt die volle Kürzung. Deswegen ist zu prüfen, ob eine geringe bAv dann sinnvoll ist, wenn der GGF privat eine möglichst hohe Rürup-Rente (1. Schicht) abschließen will. Denn die geringe bAv würde die steuerliche Absetzbarkeit für die Rürup-Rente deutlich einschränken. Da im Allgemeinen die bAv für GGF jedoch mit Jahresbeiträgen von € 10.000 EUR und mehr ausgestattet ist, und die Rürup-Rente im Vergleich zur betrieblichen Altersversorgung restriktiver ist (nicht beleihbar, nicht kapitalisierbar, nicht übertragbar, nicht veräußerbar und nicht vererblich), dürfte nach wie vor die betriebliche Altersversorgung, die zur zweiten Schicht gehört, für den GGf die bessere Lösung darstellen. Hinzu kommen noch die Vorteile aus der – im Vergleich zur Basis-Rente günstigeren Besteuerung der Leistungen.
Ergebnis:
1. Beim nicht-sozialversicherungspflichtigen GGf, dem irgendeine Form der bAv zugesagt wurde, werden seine Vorsorgeaufwendungen nach § 10 Abs. 3 EStG um den (fiktiven) Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeitrag zur gesetzlichen Rentenversicherung gekürzt.
2. Die bisher notwendige Voraussetzung, dass es sich um eine Anwartschaft auf betriebliche Altersversorgung ganz oder teilweise ohne eigene Beitragsleistung des GGf handelt, fällt ab 2008 weg. D.h. auch bei einer - wirtschaftlich betrachtet - eigenen Beitragsleistung des GGf, werden die steuerlich absetzbaren Vorsorgeaufwendungen gekürzt.
3. Die Kürzung erfolgt künftig auch, wenn die betriebliche Altersversorgung über eine Direktversicherung, eine Pensionskasse oder einen Pensionsfonds durchgeführt wird.
4. Allerdings wirkt sich diese Änderung de facto aufgrund der Günstigerprüfung des § 10 Abs. 4a EStG erst ab 2019 aus.
Hans-Dieter Stubben
Dipl.-Volkswirt Hamburg, 14.10.2008
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