Kombination von verschiedenen Durchführungswegen
Hohe Sozialversicherungsersparnis möglich
Uns allen ist bekannt, dass bei einer Entgeltumwandlung bis zu 4% der Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung steuer- und sozialabgabenfrei für eine Altersversorgung genutzt werden kann. Diese Grenze gilt jedoch pro Einzelvorschrift. Soll ein höherer Betrag umgewandelt werden, kann es ratsam sein, verschiedene Wege zu kombinieren.
Werden mehrere Durchführungswege nebeneinander praktiziert (z. B. Direktzusage bzw. Unterstützungskassenversorgung neben Pensionskasse, Pensionsfonds oder Direktversicherung), gelten für jeden Durchführungsweg die in den Gesetzen oder Verordnungen genannten Grenzen. Werden jedoch mehrere in den maßgebenden Einzelvorschriften gemeinsam genannte Durchführungswege wie Direktzusage und Unterstützungskassenversorgung (§§ 14 Abs. 1 Satz 2, 115 SGB IV) oder Pensionskasse, Pensionsfonds und Direktversicherung (§ 2 Abs. 2 Nr. 5 ArEV, § 3 Nr. 63 EStG) nebeneinander praktiziert, kann der Freibetrag je Einzelvorschrift nur ein Mal berücksichtigt werden. Entsprechendes gilt für die Gesamtbeiträge der nach § 40b EStG pauschal versteuerbaren Anlageformen. Dabei zählen § 40b EStG a. F. und § 40b EStG als zwei Vorschriften. Das bedeutet, dass für vor dem 1.1.2005 abgeschlossene Direktversicherungen nach § 40b a. F. i. V. m. § 52 Abs. 52a EStG und Pensionskassenzusagen nach dem 31.12.2004 im Umlageverfahren (§ 40b EStG) mit jeweils 1.752 EUR pauschal versteuert werden können und bei Erfüllung der Voraussetzungen von § 2 Abs. 1 Nr. 3 ArEV dem Arbeitsentgelt nicht zuzurechnen sind. In der Praxis spielt das Umlageverfahren nach § 40b für neue Versorgungszusagen keine große Rolle. Deswegen werden wir diesen Punkt für die weitere Betrachtung ignorieren.
Bei einer Kumulierung der maßgebenden Freibeträge berechnet sich demnach der kalenderjährlich maximal anzusetzende Freibetrag eines Arbeitnehmers aus 2 × 4 v. H. der Beitragsbemessungsgrenze der allgemeinen Rentenversicherung sowie aus dem nach § 40b EStG a.F. pauschal versteuerten Betrag von 1.752 EUR
Für das Jahr 2008 bedeutet das:
2 x 2.544 EUR + 1.752 EUR = 6.840 EUR
Wirrd eine betriebliche Altersversorgung in mehreren Durchführungswegen finanziert, gelten dadurch ab 2008 jeweils folgende Freibeträg
Mögliche Durchführungswege<o:p> | maximal steuerbegünstigt je Kalenderjahr pro erstem Dienstverhältnis | maximal mögliche Sozialversicherungsfreiheit je Kalenderjahr pro erstem Dienstverhältnis | |
| § 3 Nr. 63 EStG = steuerfrei § 40b EStG = pauschale LSt. | bei Arbeitgeberleistungen | bei Entgeltumwandlung |
Pensionskasse (Altzusage nach Ausschöpfen der Steuerfreiheit von § 3 Nr. 63 EStG und Neuzusage bei Umlageverfahren) mit 20 v. H. pauschal versteuert lt. § 40b EStG a. F. bzw. § 40b EStG Direktversicherung (Altverträge) mit 20 v. H. pauschal versteuert lt. § 40b EStG a. F. | Insgesasmt 1.752 EUR pauschal versteuerbar, im Einzelfall 2.148 EUR, wenn Durchschnitt maximal 1.752 EUR. Vervielfältigung bei Austritt (R129 Abs. 11 LStR) Ausnahme Beim Zusammentreffen von § 40B EStG a.F. und § 40b kann der Betrag von 1.752 EUR je Vorschrift in Anspruch genommen werden. | Insgesamt 1.752 EUR, im EInzelfall 2.148 EUR, wenn Durchschnitt nicht über 1.752 EUR. Vervielfältigung bei Austritt |
Aus EInmalzahlungen insgesamt 1.752 EUR, im EInzelfall 2.148 EUR, wenn im Durchschnitt nicht über 1.752 EUR Vervielfältigung bei Austritt (§2 Abs 1 Satz 1 Nr. 3 AeEV) |
Pensionskasse und Pensionsfonds, (Alt- und Neuzusage) Direktversicherung (Neuverträge) lt. § 3 Nr. 63 EStG | Insgesamt 4 % der BBG RV steuerfrei, 2008 = 2.544 EUR plus 1.800 EUR | Insgesamt 4 % der BBG RV, 2008 = 2.544 EUR | Insgesamt 4 % der BBG RV, (§ 2 Abs. 2 Nr. 5 ArEV) 2008 = 2.544 EUR |
Direktzusage und/oder Unterstützungskasse (§ 11 EStG) | unbegrenzt steuerfrei (BMF-Schreiben vom 4.2.2000 und 16.1.2001) | unbegrenzt sozialversicherungsfrei | Insgesamt 4 % der BBG RV, (§ 14 Abs. 1 Satz 2 SGB IV i. V. m. § 115 SGB IV) 2008 = 2.544 EUR |
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