Mitteilungspflichten des Arbeitgebers
Seit dem 1.1.2008 sind Arbeitgeber nach der Verordnung zur Durchführung der steuerlichen Vorschriften des Einkommensteuergesetzes zur Altersvorsorge (AltvDV) verpflichtet, der Versorgungseinrichtung mitzuteilen, in welchem Umfang Versicherungsbeiträge individuell besteuert wurden.
Diese Regelung gilt für die nach § 3 Nr. 63 EStG geförderten Formen der betrieblichen Altersversorgung. Sie gilt also ganz speziell für die Direktversicherung, wie Pensionskasse und den Pensionsfonds. Für diese Durchführungswege macht diese Vorschrift auch Sinn, denn neben der Förderung als betriebliche Altersversorgung besteht auch die Möglichkeit, die Beiträge im Wege der Riester-Förderung § 10a EStG zu fördern. Um die spätere steuerliche Behandlung der Auszahlung korrekt durchführen zu können, müssen die Versicherungsgesellschaften also wissen, welcher der beiden Förderweg genutzt wurde.
Für U-Kasse und Pensionszusage ohne Bedeutung
Für die beiden anderen Durchführungswege der betrieblichen Altersversorgung, die Unterstützungskasse und Pensionszusage, ist diese Verordnung ohne jede Bedeutung. Diese Formen der bAv werde nicht im Rahmen des §3 Nr. 63 EStG gefördert. Außerdem kann bei diesen Durchführungswegen die Förderung nach § 10a EStG nicht genutzt werden. Es gibt also keinen Versorgungsträger, der festhalten muss, wie spätere Auszahlungen zu versteuern sind. Bei Leistungen aus einer Unterstützungskasse oder einer Pensionszusage handelt sich immer um Arbeitslohn für ehemals geleistete Dienste nach § 19 EStG. Dabei ist es unerheblich, ob es sich um eine laufende Rente oder um einen Einmalbeitrag handelt, der an den ehemaligen Mitarbeiter oder die Hinterbliebenen ausgezahlt wird. Im Falle einer Einmalzahlung kann sogar noch der Vorteil des § 34 EStG mit der Fünftel-Regelung genutzt werden.
Ausführlichere Informationen haben wir als PDF-Datei abgelegt, die Sie hier herunter laden können.
Hamburg. 13.11.2007
Aktuelle Infos
Präsentation - Firmenportal
Wir führen Ihnen unser Firmenportal und unsere anderen Werbemittel vor, mit denen wir Mitarbeiter von den Vorteilen der betrieblichen Altersversorgung überzeugen können.
Im Rahmen dieser Präsentation zeigen wir anhand konkreter Beispiele, wie Sie Motivatoren für Ihren Geschäftserfolg einsetzen können. Außerdem besprechen wir mit Ihnen und ihren Kolleg/innen, was wir tun können, um Sie bei der praktischen Umsetzung zu unterstützen.
Interesse an Online-Präsentation
Testen Sie die BVW-Software
Möchten Sie unsere Software in Ruhe testen, bestellen Sie einen Testzugang.
Wir fragen hier einige Daten ab, die dann auch im Ausdruck der Berechnungen erscheinen.

